AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

der LY-Holding GmbH (nachfolgend: LY genannt)
für sämtliche Arten der Lieferung und Leistung geltende Bestimmungen

1 Anwendungsbereich
1.1 Lieferungen und Leistungen durch LY erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sofern nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunden Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die AGB gelten für Verträge über den Verkauf, die Bearbeitung und/oder die Lieferung beweglicher Sachen sowie Gasen, ohne Rücksicht darauf, ob LY die Ware selbst herstellt, bearbeitet oder von Zulieferern bezieht. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass LY in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden lediglich dann und insoweit Vertragsbestandteil, als LY ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. gleichfalls dann, wenn LY in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4 Der Geltung etwaiger AGB (insbesondere Einkaufsbedingungen) des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, unabhängig davon, ob diese zum Umfang von Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Spezifikationen oder ähnlichen Dokumenten gehören.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (u.a. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- und nicht in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Dieses Dokument bildet zusammen mit sämtlichen anderen Dokumenten, die zwischen dem Kunden und LY vereinbart wurden, die einzige Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen durch LY. Durch diese Version der AGB werden sämtliche früheren Versionen ersetzt, die an den Kunden bekannt gemacht wurden.

2 Angebot/Vertragsabschluss
2.1 Angebote durch LY sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn LY dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – gleich in welcher Form – überlassen hat. Für den Umfang der Liefer- und Leistungspflichten von LY ist allein die schriftliche Vertrags- und/oder Auftragsbestätigung von LY maßgebend.
2.2 Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich oder in Textform bestätigen. Für den Zeitpunkt, die Art und den Umfang unserer Lieferung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in Schriftoder Textform maßgeblich. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich oder in Textform, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung des Auftrages zu unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zustande. Telefonische oder mündliche Erklärungen unserer Vertreter bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung in Schrift- oder Textform

3 Preise / Preisänderungen
3.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der LY, und zwar ab Werk bzw. Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Zölle und Abgaben.
3.2 Beim Versendungskauf trägt der Kunden die Transportkosten ab Werk bzw. ab jeweiligem Lager der LY sowie die Kosten einer vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern LY nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt bis zu einem Umkreis von 100 Km eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. 129,00 EUR, ab einer Entfernung von 101 Km eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. 1,29 EUR/ km als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgabe und Sonderkosten trägt der Kunden.
3.3 Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, ist LY in entsprechendem Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
3.4 LY ist insbesondere berechtigt, dem Kunden neue Steuern und Abgaben in Rechnung zu stellen, sowie die die Preise anzupassen, um Kostenveränderungen Rechnung zu tragen; gemeint sind insbesondere Kostenveränderungen bezüglich Energie, Kraftstoff oder Rohmaterial, Transport (inkl. Maut), aus Emissionshandelssystemen, Umweltauflagen, gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen sowie aufgrund von Produktengpässen.
3.5 LY behält sich für noch nicht gelieferte Mengen ausdrücklich eine Erhöhung der vereinbarten Preise vor, sofern aufgrund Änderungen der Rohstoff- und Wirtschaftslage Umstände eintreten, welche die Herstellung und oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verteuern. In diesem Fall ist der Kunden berechtigt, binnen drei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung von den betroffenen Aufträgen zutreten.

4 Zahlungsbedingungen
4.1 Rechnungen und /oder Zahlungen der LY sind sofort fällig und sofort zu zahlen, sofern nicht ein gesondertes Fälligkeitsdatum ausgewiesen wird. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei LY maßgebend.
4.2 LY ist im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
4.3 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunden in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. LY behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4.4 Unbeschadet weiterer Ansprüche ist LY berechtigt, bei Zahlungsrückstand die Belieferung des Kunden auszusetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sowie die weitere Belieferung nur noch gegen Vorauszahlung vorzunehmen. LY ist im Falle des Zahlungsverzugs auch berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe sowie Mahngebühren zu berechnen. Sofern nach der Zustellung geeigneter Zahlungserinnerungen weiterhin nicht für Waren oder Leistungen gezahlt wird, ist LY berechtigt, die fristlose Kündigung des Vertrages auszusprechen. Hiermit werden alle ausstehenden Beträge sowie aufgelaufenen Zinsen und alle Kosten sofort fällig, die LY aufgrund der Vertragskündigung und Rückabwicklung entstanden sind.
4.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
4.6 LY ist berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige, auch zukünftige Forderungen aufzurechnen, die der LY zustehen.
4.7 Abbuchung durch Einzugsermächtigung sind die bevorzugten Rechnungs- und Zahlungsmethoden von LY. Für den Fall, dass diese Methoden möglich wären, der Kunden diese allerdings ablehnt, können von LY weitere Gebühren entsprechend der angefallenen Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.
4.8 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (etwa durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist LY nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) ist LY berechtigt, den Rücktritt sofort zu erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5 Lieferung
5.1 Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk der jeweiligen Geschäftsstelle von LY. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über.
5.2 Für die transportsichere Be- und Entladung bei Selbstabholung oder Abholung durch ein vom Kunden beauftragtes Transportunternehmen ist der Kunden ausschließlich allein zuständig und verantwortlich. Durch dabei über gesetzliche und vertragliche Pflichten hinausgehende Mitwirkungshandlungen der LY sowie deren Erfüllungsgehilfen handelt es sich um reine Gefälligkeiten. Für diesen Fall übernimmt LY keine Verantwortung für Transport einschließlich Be- und Entladung. Der Kunden stellt LY von Ansprüchen frei, die gegen LY wegen solchen Schadensereignissen aus nicht betriebs- oder transportsicherer Be- und Entladung geltend gemacht werden.
5.3 Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, dienen Liefertermine lediglich der Planung und sind unverbindlich.
5.4 Für den Fall von Verzögerungen der Auftragsabwicklung wird der Kunden LY unverzüglich über zukünftige Ereignisse, die Auswirkungen auf bisher üblichen Abnahmemengen haben, informieren.
5.5 Der Beginn des von LY angegebenen Liefertermins setzt die Klärung aller technischen Fragen die Erfüllung aller Verpflichtungen der Kunden voraus. LY ist zu Teillieferungen berechtigt. Insbesondere ist LY berechtigt, Lieferverpflichtungen durch ein anderes Unternehmen erfüllen zu lassen.
5.6 Unter Anwendung nachstehender Ziffer 5.7 stellt der Liefer- und Abholschein der LY einen zwingenden Beweis für die Lieferung und Menge der gelieferten Waren da.
5.7 LY Ist nicht für Liefermängel verantwortlich, es sei denn, LY wurde innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung vom Kunden darüber schriftlich oder in Textform in Kenntnis gesetzt. Vorstehender Haltungsausschluss gilt nicht, wenn der nachgewiesen werden kann, dass es unmöglich oder unzumutbar war, LY innerhalb dieses Zeitraumes in Kenntnis zu setzen und LY in einem solchen Fall unverzüglich benachrichtigt wurde. Wurde eine förmliche Abnahmeprüfung für Lieferungen vereinbart, gilt Ziff. 1.5.7. nicht für Lieferungen, die Annahme der Lieferung durch den Kunden wird mit positiv durchgeführter Abnahmeprüfung unterstellt.
5.8 Nach Kenntniserlangung über Verlust, Schäden oder sonstige Abweichungen bei Lieferungen, kann LY nach eigenem billigem Ermessen über Defizite, Verluste, Schaden oder Diskrepanzen durch kostenfreie Nachlieferungen, Kostenerstattung oder einen entsprechenden Preisnachlass für die Lieferung beheben.
5.9 Sollte die Lieferung nicht vollständig aufgrund einer Handlung oder Unterlassung durch den Kunden erfolgen, werden solche Lieferungen als geliefert betrachtet. LY ist berechtigt, die Kosten für abgebrochene Lieferungen oder Telllieferungen sowie die Lagerung der Waren bis zur Lieferung in Rechnung zu stellen.
5.10 Sofern die vollständige Abholung aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Kunden nicht erfolgen kann, ist LY berechtigt, dem Kunden die Kosten für die vergebliche Leerfahrt oder Teillieferung in Rechnung zu stellen.
5.11 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
5.12 Soweit keine anderen Anweisungen durch den Kunden vorliegen, wird jedes Mal, sofern der Kunden eine Bestellung aufgibt, LY gegen Kostentragung angewiesen, diese Bestellung zu verarbeiten.

6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen der LY aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich LY das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunden hat LY unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist LY berechtigt, nach den gesetzl. Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht die Erklärung des Rücktritts. LY ist für diesen Fall berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunden den fälligen Kaufpreis nicht, ist Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Rechte, dass dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Kunden ist bis auf Widerruf durch LY befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen.
6.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. 6.6 Aus dem Weiterverkauf der Ware/ des Erzeugnisses entstehende Forderungen gegen Dritte tritt der Kunden bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziff.6.5 zur Sicherheit an LY ab. LY nimmt die Abtretung an.
6.7 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunden neben LY ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunden uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
6.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7 Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in der Datenschutzerklärung der LY-Holding GmbH und der damit verbundenen Unternehmen unter: https://ly-holding.de/datenschutz/

8 Vertraulichkeit
8.1 Der Kunden verpflichtet sich, die von LY erhaltenen vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln. Informationen an Dritte sind weder selbst noch durch Mitarbeiter bekanntzugeben oder sonst für andere als die vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Zwecke zu nutzen hat.
8.2 Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe der Informationen ist nur zulässig, sofern und soweit LY zuvor schriftlich eingewilligt hat.
8.3 Der Kunden verpflichtet sich, die von LY erhaltenen vertraulichen Informationen mindestens mit der Sorgfalt zu behandeln, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet.

9 Abtretungsverbot / Rechtsnachfolge
9.1 Der Kunden ist nicht berechtigt, Rechte oder Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen oder abzutreten.
9.2 Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über. Der Kunden ist verpflichtet, LY jede Änderung, insbesondere die seiner Rechtsform oder Unternehmensbezeichnung unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

10 Leistungsbeschreibung
10.1 Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands wird abschließend durch die schriftlich vereinbarten Leistungsmerkmale abschließend beschrieben. Andere als die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen sind nicht geschuldet. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.
10.2 Das Eignungs- und Verwendungsrisiko liegt ausschließlich dem Kunden. Wir behalten uns die Umsetzung handelsüblicher, rechtlich erforderlicher oder technisch, insbesondere messtechnisch, nicht vermeidbarer Abweichungen einschließlich Farben, Rezepturen, chemische Verunreinigungen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen vor, soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist.
10.3 In Bezug auf die Maße, Design, Informationen, Daten, Spezifikationen, Prozesse und Techniken, welche durch den Kunden bereitgestellt worden sind, oder Mischungen, Teilen oder Komponenten, welche durch den Kunden ausgewählt oder bereitgestellt worden sind, übernehmen wir ausdrücklich keine Gewährleistung. Vielmehr stellt uns der Kunde frei und hält uns schadlos von allen darauf bezogenen Kosten und Ansprüchen Dritter. Grundsätzlich ist allein der Kunde verantwortlich für Risiken, welche sich auf die Verwendung des Liefer- und Leistungsgegenstandes beziehen sowie für alle sich auf das Endprodukt des Kunden beziehenden Compliance Anforderungen, insbesondere die Kontrollen, Prüfpflichten, CE-Zertifizierung, Freigaben und Prüfungen.
10.4 Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (z.B. in Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) beruhen auf unseren allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Sowohl diese Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale oder Einsatzzwecke befreien den Kunden nicht davon, die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck des Vertragsgegenstandes zu testen und entsprechende Sorgfaltsmaßnahmen bei der Lagerung und weiteren Verwendung zu ergreifen. Insbesondere erkennt der Kunde an, dass unsere Leistungen keine Gewährleistungen oder Garantien bzgl. des Liefer- und Leistungsgegenstandes beinhalten.
10.5 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart wurde, wird der Vertragsgegenstand entsprechend den Vorgaben des Kunden gefertigt. Diese Vorgaben werden grundsätzlich nicht durch uns und daraufhin verifiziert, geprüft und dementsprechend wird auch nicht gewährleistet, dass diese kompatibel, implementierbar und/oder im Einklang im Einklang mit entsprechenden rechtlichen Vorgaben sind. Ausschließlich verantwortlich ist der Kunde, uns rechtszeitig die Vorgaben schriftlich zur Verfügung zu stellen: Der Kunde verpflichtete sich, uns dementsprechend freizustellen und schadlos zu halten bezüglich sämtlicher Ansprüche und Kosten Dritter, welche sich auf die Verwendung des Vertrags- bzw. Liefergegenstande beziehen.
10.6 Die Gewährleistung und alle sich daraus ergebenden Rechte nach diesem Vertrag sind ausschließlich. Es bestehen keine weitergehenden Gewährleistungsrechte, weder explizit noch implizit, weder basierend auf werbeaussagen, konkludentem Handeln noch Handelsbrauch. Soweit dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässig ist, werden hiermit alle Weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte abgeschlossen, insbesondere solche, welche sich Kraft impliziter Vereinbarung oder Handelsüblichkeit in Bezug auf eine Durchschnittlich zu erwartende Beschaffenheit, Eignung für einen besonderen Zweck oder nichtverletzung von Rechten Dritter beziehen.
10.7 Angaben zu Beschaffenheit, Haltbarkeit und Einsatzmöglichkeiten unserer Ware beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht gemäß § 443 BGB, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet.

11 Mängelansprüche des Kunden
11.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
11.2 Grundlage der Mängelhaftung der LY ist vorrangig die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
11.3 Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen der LY oder sonstiger Dritter, auf die uns der Kunden nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt LY keine Haftung.
11.4 LY übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Mängel, die der Kunden bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche unserer Kunden voraus, dass diese ihren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen sind. Bei Kunststoffartikeln, Stahl, Metallen, Gasen, Trockeneis und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunden die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
11.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann LY wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache geleistet wird. Das Recht der LY, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.6 LY ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunden den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunden ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
11.7 LY ist die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunden die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn LY ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
11.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere, jedoch nicht abschließend: Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet LY nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, sofern und soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls ist LY berechtigt, vom Kunden, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
11.9 In dringenden Fällen, beispielsweise bei erheblicher Gefährdung der Sicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunden das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist LY unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht jedoch nicht, wenn LY berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
11.10 Sofern die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunden vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
11.11 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

12 Haftung
12.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet LY bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2 Auf Schadensersatz haftet LY – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LY, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.3 Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der LY auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.4 Die sich aus vorstehenden Ziffern 11.2. und 11.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden LY nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunden nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

13. Verjährung
13.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
13.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

14 Gerichtsstand/Anwendbares Recht /Verbraucherstreitbeilegung
14.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
14.2 Ist der Kunden Kaufmann i.S.d Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 64711 Erbach. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. LY ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 01.01.2024